Britische FCA: bedingte Zuständigkeit bei Bitcoin und Altcoins

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Britische FCA: bedingte Zuständigkeit bei Bitcoin und Altcoins

By Benson Toti - Min. gelesen

In Großbritannien bleibt die Frage nach Aufsichts-Verantwortung im Kryptosektor ein schwieriges Thema. Die FCA hat ein neues Dokument veröffentlicht.

Neue Richtlinie definiert die FCA-Rolle bei Digital-Assets

Wenn es um die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit digitalen Währungen und Blockchain Unternehmen geht, kommen bei Regulierungsbehörden regelmäßig Diskussionen auf. Im Falle der britischen Aufsichtsbehörde Financial Conduct Authority (FCA) kursierten noch Anfang Juli Gerüchte, die auf ein drohendes Krypto-Verbot hindeuteten. Genauer gesagt: Beobachter mutmaßten die Aufsicht würde möglicherweise Derivate schon bald verbieten. Währenddessen können US-Investoren nun über die Plattform LedgerX endlich Bitcoin Futures handeln. Die FCA ihrerseits meldet sich ebenfalls erneut zu Wort. Sie hat am gestrigen Tag ihre sogenannte „ PS19/22: Richtlinie für Kryto-Vermögenswerte“ (auch bekannt als „PS19/22“) veröffentlicht. Worum geht es in dem Dokument? Die Behörde hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie sie als britisches Aufsichtsorgan in Zukunft digitale Assets handhaben wird.

Differenzierte Bewertung von Token-Arten laut Richtlinie

Die aktuell Version des Dokuments ist bereits die zweite. Anfang dieses Jahres hatte die Behörde die erste Ausführungen öffentlich zugänglich gemacht. In ihrer Richtlinie kommt die FCA nun zum Ergebnis, dass digitale Währungen wie Bitcoin, EOS, Litecoin und Co. eben nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. So herrschen nun in gewisser Weise Klarheit und Unklarheit zugleich. Zwar ist es für die FCA wichtig, die eigenen Befugnisse und Verantwortungen abzustecken. Die Behörde teilt mit, Krypto-Coins dienten vorrangig als Zahlungsmittel. Aufgrund der weitgehenden Dezentralität sei eine Zugehörigkeit der Produkte zu zentral arbeitenden Unternehmen nicht praktikabel. Die FCA sieht sich deshalb nicht in der Regulierungspflicht. Die Aussagen gelten jedoch mit gewissen Einschränkungen. So spricht das Schriftstück der Behörde zum Beispiel von zwei Varianten Token.

Auch Stablecoins sind Bestandteil der Analyse

Jenen, die als Wertpapier-Token bezeichnet werden und jeden, die – frei übersetzt – als „Nutzungs-Tokens“ bezeichnet werden. Handelt es sich bei Coins um die Wertpapier-Variante, werden diese von der Behörde unter anderem mit Aktien gleichgestellt. In diesem Fall wäre die FCA als Aufsichtsbehörde zuständig. Die zweite Kategorie fällt nur in den Bereich der FCA, wenn sich die Token als digitales Geld einordnen lassen. Dies kann ebenso für die Währungen wie Ether, Ripple und Monero, aber ebenfalls für die sogenannten Stablecoins gelten. Letztere wiederum wurden in der nahen Zukunft unter anderem von der US-Bank JP Morgan (JPM Coin) herausgegeben. Auch Facebooks Währung Libra wird an „Fiatgeld“ gebunden sein und damit als Stablecoin fungieren.

Featured Image: Von Piotr Swat | Shutterstock.com