Das Ende des anonymen Bitcoin Kaufs in Österreich: Ab heute müssen sich Kryptounternehmen bei der FMA registrieren. Auch Kundendaten werden erfasst.
Neue Rechtslage verpflichtet Kryptofirmen zur Registrierung
Generell gilt das Land im Kryptosektor als vergleichsweise fortschrittlich. Schon im Sommer 2018 berichteten wir, dass bei einigen Postfilialen IOTA-Token erhältlich sein sollten. Im vergangenen September wurde bekannt, dass das Land über die dortige Finanzaufsichtsbehörde FMA eine Registrierungspflicht für Kryptounternehmen einführen wird. Genau diese Pflicht zur Registrierung trat mit dem heutigen Tag nun in fristgerecht in Kraft. Verwahrdienste und Unternehmen, die zum Beispiel den Handel mit Altcoins anbieten oder Wallets anbieten wollen, müssen sich bei der Aufsicht nun zügig anmelden. Nur dann dürfen sie ihre Dienste feilbieten. In diesem Zusammenhang ändert sich auch und gerade für normale Verbraucher rechtlich einiges. Der Grund ist die Umsetzung neuer Standards gegen den anonymen Handel digitaler Währungen. Es geht um die 5. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union namens AML5, die vielerorts bereits in geltendes Recht überführt wurde.
Bitcoin Kaufen am Automaten: Kunden müssen sich legitimieren
Dazu gehören Richtlinien, die eine Legitimierung der Kundschaft von Dienstleistern betreffen. Bisher gibt es im Land drei Lizenzen dieser Art. Die Börse Bitpanda etwa erhielt schon im zweiten Quartal 2019 eine Lizenz für denn österreichischen Markt. Infolge der Ankündigungen zur verpflichtenden Registrierung hat sich bis heute allerdings nicht allzu viel getan. Dennoch ändert sich nicht zuletzt für Krypto-Käufer Wesentliches, wenn Sie an den Krypto-Geldautomaten im Land Coins beziehen möchten. Bisher reichte eine normale Wallet für Transaktionen. Nun braucht den Nachweis der Identität. Die Anonymität bei solchen Käufen von Bitcoin, Ethereum und anderen Währungen ist damit hinfällig. Und genau dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber bzw. die EU durch den neuen Rechtsrahmen. Interessant: Die FMA verlangt die Anmeldung auch von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Ohne Zulassung sind Marktaktivitäten in Zukunft verboten.
Kleine Krypto-Käufe bleiben Legitimation-befreit
Möchten Anleger am Automaten Kryptowährungen kaufen, müssen sie einen gütigen Lichtbildausweis bereithalten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie vonseiten des Automaten-Betreibers Kurant zu vernehmen ist. Kundinnen und Kunden, die Transaktionen im Gegenwert von maximal 250 Euro planen, müssen sich scheinbar auch weiterhin nicht legitimieren. Ab dieser Obergrenze aber braucht es einen Ausweis, der dann an Automaten zukünftig gescannt und gespeichert werden muss. So gering der Zeitaufwand auch ist für diese Prozedur: Investoren, die regelmäßig auch größere Summen am Automaten in Kryptowährungen eintauschen, sind dann dem Staat im Rahmen der Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde bekannt. Das Transaktionsvolumen pro Kauf wird entscheiden, Sammelkonten für ambitionierte Anleger soll es wohl nicht geben. Für die ATM-Anbieter gilt freilich ebenfalls: Sie dürfen nur aktiv bleiben, wenn sie sich registrieren lassen und die umfassenden Auflagen einhalten, die mit der Lizenzierung verbunden sind.
Featured Image: Von Sebastian Ganso | Pixabay